Scheidung und Versorgungsausgleich
Über die Hälfte aller Ehen in Deutschland werden geschieden, Tendenz steigend. Wenn Paare sich trennen, bleibt es nicht dabei zu regeln, wer die Wohnung behält und wer welche Möbel bekommt. Neben wichtigen Fragen wie dem Unterhalt und vor allen Dingen das Recht, die gemeinsamen Kinder zu erziehen, muss auch die Altersvorsorge geregelt werden. Dazu sieht das Gesetz eine eigentlich einfache Regelung vor. Da es üblicherweise so ist, dass einer der Partner höhere Rentenansprüche während der Ehe erworben hat, weil er das höhere Einkommen hat, bekommt der Partner mit den geringeren Anwartschaften die Hälfte von dem, was der andere mehr hat. Die Anwartschaften entstehen durch die monatlichen Beiträge entweder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in Versorgungswerke. Beamte haben eine eigene Altersversorgung, in die sie zwar keine Beiträge zahlen, die aber am Einkommen fest gemacht wird. Ebenso verhält es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer. Wer die Beiträge sind abhängig vom Bruttoverdienst, von dem ein prozentualer Anteil als Rentenbeitrag monatlich abgeführt wird.Die Unterschiedlich hohen Anwartschaften liegen meist darin begründet, dass einer der Ehepartner sich etwa um die Kindererziehung kümmert und zeitweise gar nicht oder weniger arbeitet. Auch eine längere Arbeitslosigkeit kann die Ursache für die Differenz sein.
Die im Grunde einfache Regelung zum so genannte Versorgungsausgleich hat dennoch ihre Tücken. Nicht zur Anwendung kommt er, wenn einer der Partner sich in der Ehe auf eine Weise verhalten hat, die eine „Belohnung” durch zusätzliche Rentenansprüche vom Partner unbillig erscheinen lassen würde. So erhält nach ständiger Rechtsprechung ein gewalttätiger Ehemann keine Rentenanwartschaften übertragen. Auch bei einer langen Trennung vor der Scheidung kann es zu Ausnahmen von der Regel kommen. Gehen die Partner über Jahre ihre eigenen Wege und besteht die Ehe nur noch formal, werden beide so behandelt, als seien sie bereits geschieden gewesen.
Aufgeteilt werden zwar grundsätzlich alle Rücklagen, die für das Alter oder die Erwerbsunfähigkeit angespart wurden. Dies gilt jedoch nicht für andere Kapitalanlagen, auch wenn diese eine bedeutende Höhe haben.
Wer über die längste Zeit der Ehe auf Kosten des Partners gelebt hat, etwa weil er während dessen studierte, kann ebenfalls leer ausgehen, wenn es erkennbar an einer Motivation gefehlt hat, eine Arbeit aufzunehmen.
Geht einer jedoch fremd, kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob es zu einem Ausgleich kommt oder ob er gekürzt wird oder ganz unterbleibt. Ein einmaliger Seitensprung dürfte nach der Rechtsprechung den Anspruch jedenfalls nicht gefährden.
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