Tagesarchiv für den 02. Oktober 2008

Bauen auf Harz IV

Wer arbeitslos wird, hat es schwer, wer arbeitslos bleibt, den führt man mit ausgeklügelten staatlichen Maßnahmen in die dauerhafte Armut. Harz IV – Empfänger haben wenig Rechte, aber viele Pflichten. Erfüllen sie diese und legen die erwartete Bußfertigkeit an den Tag, lässt man sie zur Belohnung zumindest überleben, indem man ihnen das aller Nötigste zum Leben zugesteht. Nun werden nicht alle Bedürftigen bereits in solche Verhältnisse hineingeboren. So macher, der heute Pfandflaschen aus Mülleimern sammelt, kommt aus dem mittleren Management oder war selbstständig. Daher kommt es, dass mancher noch Reste seines früheren Lebens mit in die Armut gerettet hat. Wer beispielsweise in besseren Zeiten in Haus gekauft oder gebaut hat, der wird Angesichts der langen Finanzierungsdauer einer Immobilie auch als Arbeitsloser noch Kredite abbezahlen und auch staatliche Förderungen empfangen, die mit dem selbstgenutzten Wohneigentum einher gehen. So erhalten auch heute noch manche die vor Jahre abgeschaffte Eigenheimzulage. Diese ist für eine Harz IV – Empfänger natürlich ein erheblicher Posten, der ihm dabei hilft, die Weiterfinanzierung seines Hauses auch in diesen Zeiten zu stemmen, sofern er es nach den Regel der Agentur für Arbeit überhaupt behalten darf. Ist man in der günstigen Situation, dass der Kredit schon abbezahlt ist, stellt sich nunmehr die Frage, ob dieser staatliche Zuschuss ein Einkommen im Sinne des Harz IV – Gesetzes ist. Ein Amt meint ja und strich, nachdem die Zulage überwiesen war, dem Betroffenen die Unterstützung. Auch er hatte keine Schulden, da er weitgehend das Haus mit eigenen Händen gebaut hatte. Die Zulage war also nicht zur Tilgung von Krediten oder ähnlichem erforderlich. Genau darum meinte das Amt, es sei ein frei verfügbares Einkommen. Allerdings war das Haus zwar bewohnbar, aber noch nicht fertig gestellt. Einige Kleinigkeiten fehlten noch, so zum Beispiel der Fassadenputz. Genau diesen wollte der spätere Kläger mit dem Geld anbringen. Der spätere Prozess ging überraschender Weise zugunsten des Klägers aus. Das Gericht befand, dass man auch als Bedürftiger solche Zulagen in sein eigenes Haus investieren dürfen muss. Einen Pferdefuß hatte die Entscheidung dennoch. Die Arbeiten und deren Kosten müssen mit Quittungen oder ähnlichem nachgewiesen werden. Es steht dem Empfänger also nicht frei, über das Geld nach Belieben zu verfügen, es muss nachweislich in die Immobilie investiert werden.

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Der Fiskus und die Rentner

Viele interpretieren die Medienberichte der letzten Zeit bezüglich der Steuerpflicht von Rentner so, als sie dies etwas ganz Neues, was es bislang nicht gegeben habe. Das ist so allerdings nicht richtig. Die Pflicht Steuern zu zahlen, hatte auch bislang nichts mit dem Lebensalter zu tun, sondern ausschließlich mit dem Einkommen, das eine Person bezieht. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob man als Arbeitnehmer oder als Rentner über Einkünfte verfügt. Neu ist ab nächstem Jahr etwas ganz anderes, nämlich die Meldepflicht der gesetzlichen Rentenversicherung. Die wird künftig alle Rentenzahlungen automatisch an die Finanzämter melden. Was sich also ändert, ist die Gelegenheit, Einkünfte vor dem Finanzamt zu verbergen, was bisher durchaus möglich war, sofern es sich um Rentenbezüge gehandelt hat. Neu ins Bewusstsein getreten ist durch die Diskussion, dass man auch im Ruhestand zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sofern man gewisse Kriterien erfüllt.Nicht nur die gesetzlichen Rentenversicherer, sondern auch alle anderen Stellen, die Renten auszahlen, wie zum Beispiel Pensionskassen oder Direktversicherungen, die oft bei der betrieblichen Altersvorsorge eingesetzt werden, sind ab nächstem Jahr gesetzlich dazu verpflichtet, alle ihre Informationen an einen zentrale Stelle des Finanzamtes zu melden. Diese sitzt in Brandenburg und verteilt diese Informationen an die jeweiligen Finanzämter, die für den einzelnen Rentner zuständig sind. Das kann für so manchen, der sich bislang mit Vorsatz oder aus Unwissenheit nicht um seinen Steuerangelegenheiten gekümmert hat, zu einem bösen Erwachen führen. Zwar werden die meisten Pensionäre, die außer ihrer Rente über keine weiteren Einkünfte verfügen wohl selten Steuern nach zahlen müssen. Wer aber beispielsweise bislang Mietzahlungen oder Zinseinkünfte hat, kann den Freibetrag schnell überschritten haben.

Dies umso mehr, als der steuerpflichtige Anteil der Rentenzahlungen seit der Rentenreform jährlich um zwei Prozent angehoben wird, bis der in zwölf Jahren achtzig Prozent erreicht haben wird.

Um sich ein Bild zu machen, ob man eventuell zu eine Steuererklärung abgeben muss, kann man in etwa sagen, dass man mit weniger als vierzehnhundert Euro Rente im Monat ohne weitere Einnahmen als Single steuerfrei bleiben wird. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag. Im Zweifel sollte man bei seinem Finanzamt oder einem Steuerberater nachfragen.

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