Rürup – strenge Regeln für die Basisrente
Der offizielle Name der landläufig als Rürup – Rente bekannten privaten Altersvorsorge lautet eigentlich Basisrente. Sie unterscheidet sich grundsätzlich nicht von anderen privaten Vorsorgemaßnahmen für das Alter, jedoch gelten bei ihr besondere Regeln. Im Augenblick bieten diverse Versicherungen sowie wenige Fondsanbieter Verträge für die Rürup – Rente an.
Um die staatlichen Vergünstigungen zu erhalten, muss der Vertrag bestimmte Bedingungen erfüllen. Einmal darf er frühestens mit Beginn des Jahres 2005 abgeschlossen worden sein. Außerdem darf eine Auszahlung des angesparten Kapitals nebst Rendite und Zuschüssen nicht vorgesehen sein. Allein eine lebenslange Rentenzahlung ist bei Rürup erlaubt.
Der Rentenbeginn darf nicht vor dem sechzigsten Geburtstag sein. Hat man im Vertrag vorgesehen, dass auch bei Berufsunfähigkeit eine Rente gezahlt wird, kann eine Rentenzahlung früher beginnen; dies ist jedoch die einzig zulässige Ausnahme. Man kann die Ansprüche aus dem Rürup – Vertrag nicht vererben, übertragen, verpfänden oder verkaufen. Kurz, man darf damit rein gar nichts unternehmen, noch nicht einmal eine Kündigung ist möglich.
Zwar ist ein Hinterbliebenenschutz oder eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit bei Rürup – Verträgen möglich, doch schützt ersterer nur einen Partner, mit dem man auch verheiratet war.
Die staatliche Vergünstigung bei Rürup besteht darin, dass man die Beiträge dazu von der Steuer absetzen kann. Dies geht jedoch maximal bis zu einem Betrag von zwanzig Tausend Euro, bei Ehepaaren das Doppelte, das jedoch erst in sechzehn Jahren! Bis jetzt kann man nur knapp siebzig Prozent der Beiträge absetzen; bis zum Höchstbetrag muss man besagte Frist noch abwarten.
Was man während der Ansparphase an Steuern spart, muss dann als Rentner allerdings wieder bezahlen. Der so genannte Besteuerungsanteil, der im Augenblick bei achtundsechzig Prozent liegt, muss voll nach dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
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