Bauen auf Harz IV

02.Oktober 2008

Wer arbeitslos wird, hat es schwer, wer arbeitslos bleibt, den führt man mit ausgeklügelten staatlichen Maßnahmen in die dauerhafte Armut. Harz IV – Empfänger haben wenig Rechte, aber viele Pflichten. Erfüllen sie diese und legen die erwartete Bußfertigkeit an den Tag, lässt man sie zur Belohnung zumindest überleben, indem man ihnen das aller Nötigste zum Leben zugesteht. Nun werden nicht alle Bedürftigen bereits in solche Verhältnisse hineingeboren. So macher, der heute Pfandflaschen aus Mülleimern sammelt, kommt aus dem mittleren Management oder war selbstständig. Daher kommt es, dass mancher noch Reste seines früheren Lebens mit in die Armut gerettet hat. Wer beispielsweise in besseren Zeiten in Haus gekauft oder gebaut hat, der wird Angesichts der langen Finanzierungsdauer einer Immobilie auch als Arbeitsloser noch Kredite abbezahlen und auch staatliche Förderungen empfangen, die mit dem selbstgenutzten Wohneigentum einher gehen. So erhalten auch heute noch manche die vor Jahre abgeschaffte Eigenheimzulage. Diese ist für eine Harz IV – Empfänger natürlich ein erheblicher Posten, der ihm dabei hilft, die Weiterfinanzierung seines Hauses auch in diesen Zeiten zu stemmen, sofern er es nach den Regel der Agentur für Arbeit überhaupt behalten darf. Ist man in der günstigen Situation, dass der Kredit schon abbezahlt ist, stellt sich nunmehr die Frage, ob dieser staatliche Zuschuss ein Einkommen im Sinne des Harz IV – Gesetzes ist. Ein Amt meint ja und strich, nachdem die Zulage überwiesen war, dem Betroffenen die Unterstützung. Auch er hatte keine Schulden, da er weitgehend das Haus mit eigenen Händen gebaut hatte. Die Zulage war also nicht zur Tilgung von Krediten oder ähnlichem erforderlich. Genau darum meinte das Amt, es sei ein frei verfügbares Einkommen. Allerdings war das Haus zwar bewohnbar, aber noch nicht fertig gestellt. Einige Kleinigkeiten fehlten noch, so zum Beispiel der Fassadenputz. Genau diesen wollte der spätere Kläger mit dem Geld anbringen. Der spätere Prozess ging überraschender Weise zugunsten des Klägers aus. Das Gericht befand, dass man auch als Bedürftiger solche Zulagen in sein eigenes Haus investieren dürfen muss. Einen Pferdefuß hatte die Entscheidung dennoch. Die Arbeiten und deren Kosten müssen mit Quittungen oder ähnlichem nachgewiesen werden. Es steht dem Empfänger also nicht frei, über das Geld nach Belieben zu verfügen, es muss nachweislich in die Immobilie investiert werden.

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