Erziehungszeiten sind unteilbar

06.August 2008

Jedenfalls verhält es sich so bei der gesetzlichen Rentenversicherung. So genannte Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich für jedes Kind gewährt, und zwar für die ersten drei Lebensjahre. Dabei ist es gar nicht erforderlich, dass währenddessen jede Berufstätigkeit unterbleibt um in den Genuss dieser Anrechnung zu kommen. Da diese hypothetische Beitragszeit bewirkt, das unabhängig von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung quasi so getan wird, als hätte der betreffende Elternteil in dieser Zeit gearbeitet, kommt es allein darauf an, wie viel er in diesem Zeitraum pro Jahr verdient hat. Da man bezüglich späterer Rentenzahlungen so gestellt wird, als hätte man das Durchschnittseinkommen bezogen auf alle Versicherten bezogen und entsprechende Beiträge gutgeschrieben werden, kommt es entscheidend darauf an, das man unter diesem Betrag gelegen hat, will man durch diese Regelung profitieren. Lag man über dem Durchschnittsverdienst, wäre man also durch die Anrechnung der Erziehungszeit schlechter gestellt, zählen selbstverständlich die höheren tatsächlich erwirtschafteten Beiträge. Da es aber meistens umgekehrt sein wird, gewinnt der begünstigte Elternteil einen Vorteil für die spätere Rente, als Ausgleich für die für das Gemeinwesen wichtige Leistung Kindererziehung.Dabei muss sich der Betroffene erfreulicherweise um gar nichts kümmern, es läuft ausnahmsweise einmal ohne Bürokratie und Formulare, jedenfalls ohne solche, die man selbst ausfüllen müsste. Jede Geburt melden die Behörden an die gesetzliche Rentenversicherung der Mutter und es erfolgt automatisch eine Anrechnung. Bei angenommenen Kinder gilt das übrigens das gleiche, hier kommt es dann auf den Zeitpunkt an, an dem das Kind in den Haushalt aufgenommen wurde.

Auch der Vater kann sich, stellt man einvernehmlich einen solchen Antrag, diese Zeiten anrechnen lassen. Was allerdings nicht funktioniert, weil es das Gesetz nicht vorsieht, ist eine Aufteilung der Erziehungszeiten zwischen Vater und Mutter. Hier muss man sich entscheiden, wem dieser Bonus zugute kommen soll. Besteht Uneinigkeit darüber, wem diese Zeiten zustehen, muss für eine erfolgreiche Klage aus dem Versicherungsverlauf hervorgehen, das im betreffenden Zeitraum Erziehungsarbeit geleistet wurde.

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