Nicht auf ewig: Rente bei Berufsunfähigkeit

05.August 2008

Wer, klugerweise, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und dabei auch das Kleingedruckte vor der Unterschrift sorgfältig gelesen hat, erhält, tritt der Fall der Fälle ein, von seinem Versicherer eine Rente. Voraussetzung dafür ist, dass er seinem erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr nachkommen kann, da ihm eine Krankheit oder ein Unfall dies unmöglich macht. Ist man erst einmal Rentenbezieher, ist man allerdings gut beraten, sich seine weiteren Schritte sorgfältig zu überlegen. Diese Rente wird nämlich nicht unbegrenzt und bedingungslos weiter gezahlt. Fällt der Grund für den Rentenbezug weg, also kann der Beruf nach einer unerwarteten Genesung wieder ausgeübt werden, muss und wird der Versicherer nicht mehr zahlen. Aus dieser Pflicht kann er sich aber auch ohne eine Wunderheilung wieder befreien, nämlich dann, wenn der Versicherte seinen Anspruch unabsichtlich vereitelt.Ein solcher Fall war gerade Gegenstand eines langen Prozesses, der schließlich vom Bundesgerichtshof endgültig entschieden wurde. Dort waren die Ausgangsbedingungen so wie eben geschildert. Der Kläger erhielt eine Berufsunfähigkeitsrente und machte dann den Fehler, an einer Umschulungsmaßnahme teilzunehmen. Eine natürlich grundsätzlich zu lobende Haltung, sich trotz eines Handicaps weiter um sein Fortkommen zu bemühen, anstatt sich mit der Rentenzahlung auf Dauer zu arrangieren. Nach der Umschulung gelang es dem Betroffenen auch tatsächlich, einen neue Arbeitsstelle zu finden, so dass er nunmehr wieder ein ganz normales Gehalt bezog. Als ordentlicher Mensch, der er zu sein scheint, setzte er seine Versicherung von diesen neuen Umständen auch in Kenntnis. Das war sein nächster Fehler, sofern er gehofft hatte, seine Rente auf Dauer zu behalten. Zuerst ging alles gut, und die Gesellschaft zahlte ordnungsgemäß weiter, nachdem sie ihrem Kunden schriftlich mitgeteilt hatte, dass sich durch die neue Tätigkeit nichts an der Rentenzahlung ändern würde, auch wenn man dies erst noch mal prüfen wolle. Erst nach zwei Jahren war auf einmal Schluss mit der Rente, der Versicherer zahlte nicht mehr weiter. Der Kunde war davon natürlich nicht sehr angetan und zerrte das Unternehmen vor Gericht, wo er jedoch jetzt in letzter Instanz verlor. 

Das Gericht vertritt die Auffassung, das eine vorläufige Weiterzahlung keine dauerhaften Anspruch auf die Rentenzahlung begründet. Vielmehr hat das Unternehmen das Recht, erst einmal abzuwarten und die Entwicklung zu beobachten. Kommt es zu der Erkenntnis, das ihr Kunde sich dauerhaft selbst versorgen kann, ist eine Einstellung der Rentenzahlung auch rechtens.

Artikel gespeichert unter: Berufsunfähigkeit

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