Renten und das Finanzamt

30.April 2008

Wer glaubt mit dem Eintritt in den Ruhestand auch endlich Ruhe vor dem Finanzamt zu haben, täuscht sich leider. Die meisten Rentner sind ebenso verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben wie jeder, der über ein Einkommen oder Vermögen verfügt. Entscheidend ist dabei die Höhe des Jahreseinkommens.Das spezielle Formular heißt sinnigerweise „Anlage R”, also R wie Rente, auf dem alle Alterseinkünfte dem Fiskus anzugeben sind. Liegen die Einkünfte für das Steuerjahr 2007 höher als 7.700 Euro muss eine Steuererklärung angefertigt werden. Wenig ratsam ist es, diese Einkünfte zu verschweigen. Beim Geld versteht Vater Staat überhaupt keine Spass und da wir ja in einem freien Land leben in dem niemand etwas zu verbergen hat, gibt es ein zentrales Register für alle Renteneinkünfte. Erschwerend kommt hinzu, dass auch das rudimentäre deutsche Bankgeheimnis nun gänzlich abgeschafft ist und der Staat alle unbaren Zahlungsvorgänge und Geldanlagen jederzeit kontrollieren kann.

Es gibt auch gute Nachrichten. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedingt nicht automatisch eine Steuerpflicht. Dank der Freibeträge (7.664 bzw. 15.339 Euro bei Ehepaaren) droht eine Steuerzahlung erst bei Einkünften jenseits dieser Grenzen. Da selbstverständlich auch Rentner Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend machen können, besteht auch für diese Klientel ein Gestaltungsspielraum. 

Dank den zahlreichen Notoperationen am Rentensystem, gewöhnlich als Rentenreform bezeichnet, nimmt die Steuerlast auf die bezogenen Rente beständig zu. Jedes Jahr das verstreicht, bevor sie das erste Mal Rente beziehen, erhöht die Steuerquote darauf. 2007 waren es zum Beispiel 54 % die versteuert werden müssen. Zu Grund liegt, wenig überraschend, der Bruttobetrag. Zu 100 % versteuern muss erstmals der Rentnerjahrgang 2040; bis dahin wird der zu versteuernde Anteil Jahr für Jahr beständig angehoben.

Übrigens werden alle Rentenerhöhungen, so mager sie auch ausfallen, immer voll steuerpflichtig sein, da der nach oben genannter Quote zum Rentenantritt ermittelte steuerfreie Betrag nicht dynamisch ist, sondern fix.

Die steuerliche Schattenseite der freiwilligen Altersvorsorge mittels Rürup,- und Riesterrente zeigt sich ebenfalls nach Bezugsbeginn. Die Beiträge in der Ansparphase waren zwar steuerfrei, die ausgezahlten Beträge werden jedoch ebenso wie die gesetzliche Rente hinsichtlich der Steuerpflicht behandelt.

Steuerlich günstiger fährt, wer Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung erhält. Steuerpflichtig ist hier nur der Ertragsanteil und der hängt ab vom Lebensalter bei Bezugsbeginn. Auch dieser Wert bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleich und ist mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Wer sich also noch für eine Form der Altersvorsorge zu entscheiden hat, sollte auch die steuerlichen Aspekte in seine Überlegungen mit einfließen lassen.

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