Rentenanspruch ohne Beitragszahlung – was anrechenbar ist
21.Juli 2008
Das Leben ist voller Wechselfälle, auch in beruflicher Hinsicht. Nur ganz wenige Menschen können heute noch eine lückenlose Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen, die aus einer ununterbrochenen Berufstätigkeit stammt. Während es früher normal war, mit vierzehn Jahren eine Lehre zu beginnen und dann ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum Rentenalter durch zu arbeiten, oft sogar in ein und derselben Firma, sind Erwerbsbiografien heute ebenso wenig kontinuierlich wie alle sonstigen Lebensumstände des modernen Menschen. Unterbrechungen in der Berufstätigkeit haben natürlich Auswirkungen auf den späteren Rentenanspruch. Grundsätzlich erwirb man nur dann solche Ansprüche, solange man sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und entsprechende Beiträge an die Rentenkasse abführt. Da jedoch bestimmte Umstände, freiwillig oder unfreiwillig, die Kontinuität unterbrechen können, hat der Gesetzgeber bestimmte beitragslose Zeiten im Rahmen der Solidarität der Rentenversicherten untereinander so gestellt, das dadurch keine Nachteile für die spätere Rentenhöhe entstehen. Man spricht dabei von so genannten Anrechnungszeiten. Während dieser Zeiten zahlt der Versicherte zwar nichts ein, sie sie fließen aber bei der Rentenberechnung mit ein.Dazu gehören zum Beispiel Phasen der Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Schwangerschaft und der darauf folgende Mutterschaftsurlaub. Ebenso gehören dazu bis zu einem gewissen Grad auch Zeiten der Schule und Ausbildung. Da eine Ausbildung wünschenswerter und notwendiger Aufwand für die spätere Berufstätigkeit ist, wäre eine Nichtanrechnung wenig sachgemäß. Ebenso verhält es sich mit den anderen unverschuldeten Unterbrechungen der Beitragszahlung. Voraussetzung bei letzeren ist allerdings, dass man zuvor auch sozialversicherungspflichtig tätig war. Hier gibt es jedoch eine Ausnahme. Liegen diese Zeiten zwischen dem siebzehnten und fünfundzwanzigsten Geburtstag, werden sie trotzdem angerechnet, da gerade in dieser Lebensphase viele Menschen keine lückenlose sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Lücken in dieser Zeit wirken sich demnach nicht negativ auf die spätere Rente aus, wenn sie den Anspruch auch nicht erhöhen. Wer aus der Ausbildung oder Selbstständigkeit heraus arbeitslos wird, kann sich diese Zeiten nicht anrechnen lassen.
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