Rentenkasse gleicht Nachteile für Frauen aus – teilweise

22.August 2008

Frauen sind in beruflicher Hinsicht auch heute noch vielfach benachteiligt. Nicht nur, dass sie für eine gleichwertige Arbeit die ein Mann erledigt im Schnitt nachweislich deutlich weniger Gehalt bekommen, so sind werden sie immer noch regelmäßig auf Grund eines überkommenen Rollenbildes hauptverantwortlich in der Kindererziehung eingebunden. Damit gibt es weder für beide Arten der Benachteiligung keinen sachlichen Grund. So sind Frauen heute oft besser Ausgebildet als Männer und auch Männer können sich, nicht zuletzt wegen neuer gesetzlicher Regeln zur Elternzeit, ebenso gut um Nachwuchs und Haushalt kümmern. Gerade letzter Punkt führt auch regelmäßig dazu, dass Frauen einer Doppelbelastung ausgesetzt sind, wenn sie neben den häuslichen Pflichten einer Teilzeitarbeit nachgehen. Hier wird, schon seit es in den siebziger Jahren üblich wurde und auch angestrebt war, für Frauen Halbtagsstellen zu schaffen, nach wie vor verkannt, dass ein Haushalt mit Kindern allein schon eine Vollzeitstelle ausmacht, oft sogar deutlich mehr. Ergebnis in finanzieller Hinsicht, besonders im Hinblick auf die Altersversorgung ist, dass Frauen statistisch eine dramatisch geringer Rente beziehen, die gerade für sie Altersarmut zu einem akuten Problem werden lässt, sobald der Partner nämlich vorher stirbt oder sie aus einem anderen Grund alleine dastehen und weiteres Vermögen nicht vorhanden ist.Für einen Teil all dieser systematischen Benachteiligungen sieht die gesetzliche Rentenversicherung wenigstens teilweise einen Ausgleich vor.

So werden gerade Zeiten der Kindererziehung bei der Rente vorteilhaft berücksichtigt. Während dieser Erziehungszeiten zahlt der Staat für die Mutter einen Beitrag, der sich in der Höhe am Durchschnittseinkommen des jeweiligen Jahrgangs bemisst.

Wer während der ersten drei Lebensjahre sich sowohl um die Kinder kümmert als auch noch zusätzlich einer Arbeit nachgeht, erhält die dort erworbenen Ansprüche noch oben drauf.

Da Frauen auch bevorzugt herangezogen werden, wenn es um die Pflege eines Angehörigen geht, indem sie entweder ihre Arbeit aufgeben oder ihre Arbeitszeit verkürzen, gibt es auch für diese Leistung einen Rentenbonus. Wer sich wenigstens vierzehn Stunden die Woche um eine hilfsbedürftige Person kümmert ist ohnehin versicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt jedoch der Staat. Die Höhe bemisst sich dabei nach der Pflegestufe geschlossenen Ehen, deren Partner beide nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

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