Riestern als Frührentner

26.August 2008

Wer auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls eine Erwerbsminderungsrente bezieht,  hat das zwangsläufig das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht. Nahe liegend ist daher der Gedanke, trotz des Handicaps noch etwas für die spätere reguläre Rentenzahlung zu tun. Um auch eine ansehnliche Rendite zu erzielen, würde man dafür gerne staatliche Förderung in Anspruch nehmen und von dort ist es nicht mehr weit, einen Riestervertrag ins Auge zu fassen. Bis vor kurzem stand diese Förderung nur regulär sozialversicherungspflichtig Beschäftigten offen. Im Zuge einer Erweiterung des Förderkreises, vor allem der Einsatz von Riesterbeträgen zum Erwerb eines Eigenheims, wurde auch Beziehern einer Erwerbsminderungsrente der Weg zum riestern frei gemacht. Die Förderung kann rückwirkend auch noch für das vergangene Jahr beantragt werden. Berechtigt sind auch Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern, und das gilt auch für Erwerbsgeminderte, sie eine volle Rente beziehen und nicht noch teilweise berufstätig sind. Da die Betroffenen keine weiteren Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erwerben können, hat der Gesetzgeber ihnen diesen Weg eröffnet. Wer noch Teilzeit arbeitet, hat ebenfalls auf diese Tätigkeit bezogen Anspruch auf Förderung. Das gilt auch, wenn die Rente nur auf Zeit gewährt wurde.Eine weitere Voraussetzung, die die meisten erfüllen werden, ist, dass man wenigstens ein Jahr vor Bezug der Rente sozialversicherungspflichtig tätig war.

Wer eine Erwerbsminderungsrente aus einem anderen Staat bezieht, darf in Deutschland dann riestern, wenn es die andere Rentenversicherung der unseren vergleichbar ist. Zur Ermittlung der Fristen ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Rente bewilligt, nicht der, zu dem sie das erste Mal gezahlt wurde. Maßgeblich für den Beitrag ist die unversteuerte Rente, sofern man nicht noch über andere Einnahmen verfügt. Zur Bruttorente gehören auch die Anteile, die man unmittelbar für die Sozialversicherung wieder abführen muss, also zum Beispiel die Krankenversicherung. Bezieht man eine Rente aus dem Ausland, wird diese ebenfalls zur Berechnung des Mindestbeitrages heran gezogen.

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