So bekommt man seine Rentenbeiträge zurück
22.Juli 2008
Fast jedermann wird im Laufe seines Lebens Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, selbst wenn er die längste Zeit seines Berufslebens dazu nicht verpflichtet ist beziehungsweise auf andere Art für das Alter vorsorgt. So werden zum Beispiel während des Wehrdienstes oder während eines Referendariats vom Dienstherrn Altersrückstellungen gebildet, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Rentenversicherung überwiesen werden. Ärgerlich, erreicht man dann niemals die Mindestbeitragsjahre. Zahlt man nämlich weniger als fünf Jahre in die Rentenkasse ein, hat man keinen Anspruch auf eine spätere Rentenzahlung. Die gezahlten Beiträge gehen also unweigerlich verloren.Für solche begrenzten Ausnahmefälle besteht die Möglichkeit, sich die bereits gezahlten Beiträge erstatten zu lassen. Um an das Geld zu kommen, müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss man eine Wartezeit von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Zu dieser obligatorischen Wartezeit zählen natürlich die Zeiten der Beitragszahlung. Ebenso diejenigen Zeiten, die man der Kindererziehung gewidmet hat ohne dabei berufstätig zu sein. Dies wird bei der Rentenversicherung ebenfalls als Wartezeit berücksichtigt. Nicht dazu zählen die Zeiten der Ausbildung. Weitere Voraussetzung ist der Abschluss einer freiwilligen Rentenversicherung.
Wer also zum Beispiel in einem freien Beruf arbeitet, dessen Verband eine eigene Altersvorsorge anbietet, kann einen freiwillige Rentenversicherung nachweisen und hat demnach Anspruch auf Auszahlung der Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleiches gilt für Beamte, für deren Altersvorsorge der Dienstherr sorgt.
Eine weitere Möglichkeit die Auszahlung zu erlangen besteht, sobald man das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, aber keine fünf Beitragsjahre während seines Berufslebens erreichen konnte. Dieser Anspruch ist sogar vererbbar.
Erstattet werden nur die Beiträge, die man auch selbst eingezahlt hat. Dazu zählt zum Beispiel nicht der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung, ebenso wenig Anrechnungszeiten.
Sinnvoll ist eine Erstattungsgesuch jedoch wirklich nur dann, wenn keine Zweifel bestehen, dass man jemals wieder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wird. Sind die Beiträge erst einmal erstattet, verliert man folgerichtig jeden Anspruch gegen die Rentenkasse.
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