Staat kürzt die Betriebsrenten
10.Mai 2008
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet ihren Angestellten mindestens ein Angebot zur Altersvorsorge anzubieten. Eine sinnvolle und von den meisten Arbeitnehmern gern genutzte zusätzliche Vorsorgemaßnahme für das Rentenalter. Neben steuerlichen Vorteilen während der Ansparphase kann es sogar Zuschüsse vom Unternehmen geben, abhängig von den Vereinbarungen im Arbeits,- oder Tarifvertrag.
Aber auch bei der Betriebsrente nimmt er, was er auf der einen Seite gibt. Während er die Bürger zur privaten Altersvorsorge animiert und dabei auch unterstützt, entwickelt er immer neue Ideen, wie er auf Kosten der Rentner Finanzlöcher stopfen kann.
Diesmal sind es die Krankenversicherungen, die in den Genuss der Sparleistungen für die Betriebsrente kommen. In 2004 wurde beschlossen, dass auch auf die Betriebsrente Krankenkassenbeiträge zu entrichten sind. Perfide dabei: nicht nur der Arbeitnehmeranteil wird fällig, der künftige Rentner hat auch den Arbeitgeberanteil abzuführen. Hinzu kommt noch der Anteil für die Pflegeversicherung. Diese Regel gilt seit 2004. Wer sich freut seinen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge vorher abgeschlossen zu haben, wird eine herbe Enttäuschung erleben. Diese Abgabepflicht gilt rückwirkend auch für Altverträge. Eine einzige kleine Ausnahme sind Einmalzahlungen aus dem Kapital bis höchstens 14910 EUR. Auf diesen Betrag werden keine Krankenkassenbeiträge fällig, alle anderen müssen wohl oder übel zahlen. Um beim Beginn des Rentenbezugs keine böse Überraschung zu erleben, sollte man diesen Umstand unbedingt in seine Finanzplanung aufnehmen und gegebenenfalls die so entstehende Lücke mit einer zusätzlichen Maßnahme auffüllen. So fällt bei der Riester-Rente überhaupt kein Kassenbeitrag an, bei der gesetzlichen Rente ist nur der Arbeitgeberanteil fällig.
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