Was von der Rente bleibt, wenn einer geht
14.Oktober 2008
Hinterbliebenenrenten waren bis vor sechs Jahren einheitlich geregelt. Seitdem existieren zwei verschiedene Varianten. Wer welche Hinterbliebenenrente erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab.Starb bis zur Änderung der Gesetzeslage ein Partner, war der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente klar geregelt. Hatte der überlebende Partner kein eigenes nenneswertes Einkommen, erhielt er sechzig Prozent der Rente des Verstorbenen.
Seitdem hat sich, auch diese Neuregelung gehören zu den zahlreichen Rentenreformen, manches zu ungunsten der Hinterbliebenen geändert. Wer bis zu diesem Stichtag noch keine Vierzig oder gerade frisch vermählt war, steht im Fall der Fälle nun finanziell schlechter da. Die so genannte große Witwenrente macht jetzt nicht mehr sechzig, sondern nur noch fünfundfünfzig Prozent der Bezüge des Partners aus. Einen Zuschlag gibt es für diejenigen, die Kinder groß gezogen haben. Wer demnach bis zu drei Kinder wenigstens in deren ersten drei Lebensjahren versorgt hat, erleidet durch die Gesetzesänderung keine Nachteile.
Für die oben genannte ergeben sich allerdings durchaus erhebliche Nachteile. Es wird wesentlich mehr vom eigenen Einkommen des Überlebenden angerechnet als bisher. Nicht nur ein reguläres Einkommen, sondern auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld wird von der Witwenrente abgezogen. Das gilt auch für alle sonstigen Einkommen, für die eine Steuerpflicht besteht. Also werden Einkommen aus Vermögensanlagen, Mieteinnahmen, aber auch Bezüge aus privaten Rentenverträgen und ähnliches angerechnet. Einzige Ausnahme sind dabei Einkommen aus Riester – Verträgen.
Wer eine Witwenrente erhalten will, muss zur Zeit des Todes des Partners nahe liegender Weise mit ihm verheiratet gewesen sein. Das ist auch dann der Fall, wenn die Partner zu diesem Zeitpunkt getrennt lebten. Leer gehen solche Paare aus, die bis dahin lediglich verlobt waren. Die Ehe muss wenigstens ein Jahr bestanden haben.
Die große Witwenrente erhält, wer das fünfundvierzigste Lebensjahr erreicht hat oder ein Kind vom Verstorbenen erzieht.
Die so genannte kleine Witwenrente erhält dagegen, wer jünger als fünfundvierzig ist und auch kein Kind erzieht.
Diese Regeln gelten seit zwei Jahren auch für eingetragenen Lebensgemeinschaften.
Artikel gespeichert unter: Altersvorsorge
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